| Von Fremdunterbringung spricht man, wenn Kinder (Kindheit) oder Jugendliche außerhalb der eigenen Familie wohnen und dort versorgt und erzogen werden (Erziehung). Das kann kurzfristig (zum Beispiel wegen Krankheit der Eltern) oder langfristig (zum Beispiel beim Tod der Eltern) sein. Die Fremdunterbringung kann in einer anderen Familie (Adoption, Pflegekinder) oder in einer Institution (zum Beispiel Internat oder Heim (Heimerziehung)) erfolgen. Die rechtlichen Grundlagen für eine Fremdunterbringung sind die §§33, 34 und 35 im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sowie die §§39 und 40 im Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Für den betroffenen Minderjährigen kann die Fremdunterbringung eine Chance oder von Nachteil sein. Die fachliche Kontrolle erfolgt über den Hilfeplan nach §36 KJHG. |