Kinder (Kindheit), Jugendliche und junge Volljährige (Volljährigkeit), die sich vorübergehend oder auf Dauer außerhalb der Herkunftsfamilie, bei Einzelpersonen oder fremden Familien aufhalten und von diesen versorgt und betreut werden, nennt man Pflegekinder. Die zahlreichen Formen solcher Pflegeverhältnisse haben in verschiedenen Gesetzen zu unterschiedlichen Regelungen geführt. So werden auch Kinder, die sich nur tagsüber in der eigenen Familie aufhalten, als Pflegekinder bezeichnet. Für den Bereich der Sozialen Arbeit sind die Aussagen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) besonders wichtig; daneben werden Pflegekinder im Bundeskindergeldgesetz (BKGG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Bundessozialhilfegesetz (BSHG), im Strafgesetzbuch (StGB) sowie im Besoldungs- und Steuerrecht erwähnt. Das KJHG kennt den Begriff Pflegekinder nicht, es regelt aber den Schutz der Pflegekinder und die verschiedenen Formen, in denen Pflegekinder leben. Es wird dort unterschieden zwischen Tagespflege und Vollzeitpflege. Die Tagespflege ist in §23 KJHG geregelt. Sie kann für einen Teil des Tages oder ganztags im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten stattfinden (Tageseinrichtungen für Kinder). Die Erfahrungen aus dem Modellprojekt Tagesmütter, welches das Bundesministerium für Jugend und Familie seit 1972 mit der wissenschaftlichen Begleitung durch das Deutsche Jugendinstitut durchgeführt hat, sind bei der Formulierung dieser gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt worden (Modellförderung). Für die Tagespflege wird ein Entgelt gezahlt. Die meisten Tagespflegestellen bedürfen keiner Erlaubnis durch das Jugendamt und werden auch nicht durch diese Behörde kontrolliert. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vollzeitpflege finden sich in §33 in Verbindung mit §27 KJHG. Es handelt sich bei der Vollzeitpflege fast immer um eine der Erziehungshilfen der Jugendhilfe, sie muss deshalb nach einem Hilfeplan gestaltet werden. Sie findet in einer Familie, aber außerhalb der Herkunftsfamilie statt und kann zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt sein. Auch für die Leistungen der Vollzeitpflege wird ein Entgelt gezahlt. Stellen der Vollzeitpflege bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis des Jugendamts und werden vom Jugendamt auch während ihrer Tätigkeit kontrolliert (§44 KJHG). Die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen in geeignete Pflegestellen, eventuell auch mit dem Ziel der Adoption, sowie die Beratung der Pflegeeltern und der leiblichen Eltern ist ein traditionelles Aufgabengebiet der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen in den Jugendämtern und bei Freien Trägern der Jugendhilfe. |
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