Neben den Öffentlichen Trägern sind im Bereich der Sozialen Arbeit auch Freie Träger tätig (Träger der Sozialen Arbeit). Gesetzliche Bestimmungen im Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geben diesen ein eigenständiges Recht zum Handeln. Freie Träger sind privatrechtlich verfasste Organisationen, zum Beispiel ein (eingetragener) Verein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie können in privat-gemeinnützige und privat-gewerbliche Freie Träger, die im steuerrechtlichen Sinne nicht gemeinnützig sind, unterschieden werden. Traditionell waren die Wohlfahrtsverbände und die Jugendverbände bedeutende Freie Träger. Das KJHG berücksichtigt seit 1990 ausdrücklich Initiativen der Selbsthilfe und bewirkte damit eine zunehmende Vielfalt bei den Trägern, über die traditionellen Verbände hinaus. Die Neufassung des BSHG im Jahr 1994 (§§93, 94) bewirkte eine Gleichstellung der privat-gemeinnützigen, der privat-gewerblichen und der Öffentlichen Träger. Die Pflegeversicherung schließlich brachte in §11 SGB XI die Gleichrangigkeit von privat-gemeinnützigen und privat-gewerblichen Trägern und legte im Jahr 1994 für diese gemeinsam einen Vorrang gegenüber den Öffentlichen Trägern fest. Die Freien Träger sind der größte Arbeitgeber für die Angehörigen der sozialen Berufe. |
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