Schwerbehinderte Menschen, die im Besitz des orangegrünen Schwerbehindertenausweises sind (daneben auch Personen, die einen Schwerbeschädigtenausweis besitzen), können als Nachteilsausgleich die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr beanspruchen. Je nach Voraussetzungen muss dazu die zur Freifahrt berechtigende Wertmarke beim Versorgungsamt beantragt und bezahlt werden oder sie wird kostenlos abgegeben. Für Zugfahrten wird zusätzlich das, ebenfalls vom Versorgungsamt herausgegebene, Streckenverzeichnis benötigt. Die Berechtigung zur Freifahrt besteht mit und ohne Kilometerbegrenzung. Ohne Kilometerbegrenzung sind Fahrten mit Straßenbahnen, U-Bahnen, Omnibussen, S-Bahnen, Eisenbahnen in Verkehrsverbünden und ausgewählten Wasserfahrzeugen wie zum Beispiel Fähren erlaubt. Darüber hinaus können Züge des Nahverkehrs im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz entsprechend dem Streckenverzeichnis genutzt werden. |
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