Der Schwerbehindertenausweis muss beim Versorgungsamt beantragt werden und wird ausgestellt, wenn der anerkannte Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt (schwerbehindert). Er dient gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten (Rechtsanspruch) und des Nachteilsausgleichs, zum Beispiel für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer, der den Jahresurlaub um insgesamt eine Woche verlängert. Die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises ist in der Regel befristet, Verlängerungen und/oder die Ausstellung eines neuen Ausweises sind jedoch grundsätzlich möglich. Auf der Rückseite des Ausweises werden der GdB und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises eingetragen. Hinzu kommen gegebenenfalls Merkzeichen, die einzelne Rechte aus dem Nachteilsausgleich begründen, zum Beispiel das Merkzeichen H für "hilflos". Für Gehörlose und an Taubheit grenzend Schwerhörige steht entsprechend der Regelung des Sozialgesetzbuches 9. Buch (SGB IX) jetzt auch das Merkzeichen GL zur Verfügung, ohne dass sich daran bestimmte Nachteilsausgleiche knüpfen. Den so genannten "Freifahrtausweis" (linke Seite grün/rechte Seite orange) (Freifahrt) erhalten unter anderem Gehbehinderte, Hilflose und Gehörlose oder an Taubheit grenzend Schwerhörige. Es handelt sich hier um eine Variante des Schwerbehindertenausweises mit grüner Grundfarbe. Zum "Freifahrtausweis" gehört ein an den Wohnsitz des Schwerbehinderten gekoppeltes Streckenverzeichnis, das ebenfalls vom Versorgungsamt herausgegeben wird. Behinderte Menschen (behindert), bei denen ein GdB zwischen 30 und 49 festgestellt wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen den Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung sind in §2 und §68 SGB IX festgelegt. |
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