| Der Begriff Pflege wird in der Krankenpflege (Krankheit), der Sozialhilfe und in der Pflegeversicherung unterschiedlich verstanden. Entsprechend unterscheiden sich die Aussagen zur Pflegebedürftigkeit. Für die Sozialarbeit/Sozialpädagogik sind die Sichtweisen der Sozialhilfe und der Pflegeversicherung wichtig. Im Unterschied zur Krankenpflege handelt es sich dort um einen längerfristigen oder dauernden Pflegebedarf im Hinblick auf Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung. Die Pflegeversicherung regelt in §14 Sozialgesetzbuch, 11. Buch (SGB XI), ihr Verständnis von Pflegebedürftigkeit. Anders definiert die Sozialhilfe in §68 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ihre Auffassung von der Hilfe zur Pflege als einer Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Weil die Pflegeversicherung nicht jede Art von Pflegebedarf berücksichtigt und außerdem nur begrenzte Leistungen erbringt, kann im Einzelfall die Hilfe zur Pflege nach dem BSHG zusätzlich zu Leistungen der Pflegeversicherung erforderlich werden. Auch wenn eine Person überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, bleibt im Bedarfsfall nur die Hilfe zur Pflege nach dem BSHG. |