Leistungen (Sozialleistungen) zur Teilhabe behinderter Menschen können nach §17 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) vom Träger der Rehabilitation in verschiedenen Formen, darunter auch durch ein persönliches Budget erbracht werden. Dieses persönliche Budget ist ein individuell festgelegter Geldbetrag, den der Träger der Rehabilitation einem Behinderten regelmäßig zur Verfügung stellt, damit der Empfänger damit die ihm zustehenden Leistungen der Teilhabe selbst erwerben kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Behinderte die Fahrtkosten zur Volkshochschule auf diese Weise finanziert. Die Form des persönlichen Budgets steht gleichrangig neben den anderen Arten der Leistungen zur Teilhabe, die in §17 SGB IX genannt werden (Paradigma). Es soll damit dem Wunsch- und Wahlrecht angesichts des verbreiteten Interesses an Geldleistungen statt der Sachleistungen entsprochen werden. Allerdings ist eine gleiche Wirksamkeit und eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit (Effizienz, Effektivität) dafür Voraussetzung. Das persönliche Budget als neues Instrument der Behindertenpolitik soll durch Modellvorhaben, die der Rehabilitationsträger finanziert (Modellförderung), erprobt und entwickelt werden. |
1 (654) |
|||
|
|||
2 (655) |
|||
|