Die Form des persönlichen Budgets steht gleichrangig neben den anderen Arten der Leistungen zur Teilhabe, die in §17 SGB IX genannt werden (Paradigma). Es soll damit dem Wunsch- und Wahlrecht angesichts des verbreiteten Interesses an Geldleistungen statt der Sachleistungen entsprochen werden. Allerdings ist eine gleiche Wirksamkeit und eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit (Effizienz, Effektivität) dafür Voraussetzung.
Das persönliche Budget als neues Instrument der Behindertenpolitik soll durch Modellvorhaben, die der Rehabilitationsträger finanziert (Modellförderung), erprobt und entwickelt werden.
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