Rehabilitationsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches) 9. Buch (SGB IX) sind Körperschaften, Anstalten und Behörden, die Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen erbringen sollen. Dies sind laut §6 SGB IX:- die gesetzlichen Krankenkassen,
- die Bundesanstalt für Arbeit,
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise der Alterssicherung der Landwirte,
- die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, das heißt Hauptfürsorgestelle und Versorgungsamt,
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- die Träger der Sozialhilfe.
Diese Rehabilitationsträger sollen ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen, sind durch §12 SGB IX aber auch zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Integrationsämter gelten nicht als Rehabilitationsträger, sind jedoch nach Artikel 1 Teil 2 SGB IX für die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) zuständig.