Die Sozialversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung mit dem Ziel der Leistungsgewährung bei Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Mutterschutz, Pflegebedürftigkeit, Alter und Tod. Fast 90% der Bevölkerung sind direkt oder als Familienangehörige pflichtversichert. Die Mittel werden aus Beiträgen der Versicherten, das heißt der Arbeitnehmer und deren Arbeitgebern (Sozialabgaben) sowie durch Zuschüsse des Bundes aufgebracht.Die verschiedenen Gesetze zur Sozialversicherung sind teilweise im Sozialgesetzbuch (SGB) zusammengefasst. Die gesetzliche Sozialversicherung beruht auf dem Solidaritätsprinzip der Versicherten. Aufgrund ungünstiger Faktoren, unter anderem der Altersstruktur, werden zusätzliche private Versicherungen vor allem im Krankheitsfall und zur Altersversorgung immer wichtiger.
Zur Sozialversicherung zählen gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungen (Arbeitslosigkeit). Innerhalb der Sozialversicherung sind verschiedene Versicherungsträger und damit auch Zuständigkeiten zu unterscheiden:
- Träger der gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung sind insbesondere die Orts-, Innungs-, Betriebs- und Ersatzkassen.
- Träger der Rentenversicherung sind insbesondere die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Landesversicherungsanstalten (LVA) und die Bundesknappschaft für Bergleute.
- Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften und für den Bereich des öffentlichen Diensts die Unfallversicherungsverbände.
- Die Bundesanstalt für Arbeit ist Träger der Arbeitslosenversicherung.
Die Versicherten haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Sozialversicherung, der nicht von der Bedürftigkeit, sondern von der Mitgliedschaft abhängig ist.