Dabei ist das Einkommen und Vermögen der Hilfe suchenden Person und gegebenenfalls deren Ehepartner zu berücksichtigen. Bei minderjährigen Kindern (Altersgrenze), die noch im elterlichen Haushalt leben, gilt dies auch für das Einkommen und Vermögen der Eltern. Vorhandene Mittel dieser Personen müssen zunächst voll eingesetzt werden (Unterhaltspflicht). Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht grundsätzlich nur in Höhe der fehlenden Existenzmittel.
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