Sie besteht zwischen Verwandten in gerader Linie (§§1601ff. BGB) und zwischen Ehegatten (§§1360ff. BGB) auch nach der Scheidung (§§1569ff. BGB) (Scheidungsfolgen). Verwandte in gerader Linie sind zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel.
Die Unterhaltspflicht unter Verwandten setzt eine Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus. Die Unterhaltspflicht für nichteheliche Kinder ist ebenfalls grundsätzlich in den Bestimmungen des BGB geregelt. Beide Ehegatten sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
Ein geschiedener Ehepartner kann von seinem früheren Ehepartner Unterhalt verlangen, wenn eine eigene Erwerbstätigkeit von ihm aus bestimmten Gründen nicht erwartet werden kann. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat der Vater neben der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind auch gegenüber der Mutter eine zeitlich befristete Unterhaltspflicht, wenn das Kind von der Mutter betreut wird (nichteheliche Lebensgemeinschaften).
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