Im Allgemeinen bezeichnet Betreuung eine Art des beruflichen Handelns von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen im Rahmen eines methodisch geplanten (Planung) Hilfeprozesses. Dabei unterscheidet sich Betreuung von anderen berufsspezifischen Handlungsarten wie Beratung, Verhandlung, Vertretung oder Beschaffung. Mit Betreuung wird der Beistand des Sozialarbeiters und Sozialpädagogen, den dieser einer Person bei der Bewältigung des Alltags leistet, bezeichnet. Dazu können sachliche Hilfeleistungen, wie zum Beispiel die Unterstützung beim Einkauf, die Vermittlung eines Fahrdiensts oder die Vorkehrung für eine Beerdigung gehören. Es kann sich bei der Betreuung auch um die Unterstützung bei der Geldverwaltung des Klienten handeln oder um die Übernahme von Entscheidungen, weil der Klient diese nicht selbst treffen kann oder will. Bei der Betreuung in diesem Sinne geht es immer darum, das Wohl des betreuten Menschen zu fördern und zu sichern. Der betreuende Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge hat dabei die Aufgabe, nach Möglichkeit natürliche soziale Netze (soziales Netzwerk) aufzubauen, welche die zunächst professionell geleistete Betreuung übernehmen können.
Betreuung in diesem Sinne findet in zahlreichen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit statt, etwa im Betreuten Wohnen, in der Altenhilfe, der Krankenhilfe, der Psychiatrie, der Behindertenhilfe oder in der Wohnungslosenhilfe.
Betreuung im rechtlichen Sinne (Betreuungsrecht) ist ein eigenständiges Arbeitsfeld in der Sozialen Arbeit, das durch das Betreuungsgesetz geschaffen wurde. Dadurch ist die Betreuung für Volljährige (Volljährigkeit, Altersgrenze) an die Stelle der früher für Volljährige möglichen Vormundschaft und Pflegschaft getreten. Für Volljährige, die ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder zum Teil nicht mehr selbst regeln können, kann das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen. Dessen Aufgaben beschränken sich auf die Angelegenheiten, die von der betreuten Person nicht mehr selbst erledigt werden können. Leitbild ist die persönliche Betreuung. Deshalb soll eine Betreuungsaufgabe wenn möglich einer Person aus dem Lebensumfeld des Betreuten übertragen werden (Ehrenamt). Wenn das nicht möglich ist, kommt eine Betreuung durch einen hauptberuflichen Betreuer (Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde) in Betracht. Jeder Betreuer ist verpflichtet, wichtige Angelegenheiten vor der Erledigung mit der betreuten Person zu besprechen.
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