Das Vormundschaftsgericht bestellt für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (behindert) seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann (§1896 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Ein Betreuer darf nur für den Aufgabenkreis bestellt werden, für den das erforderlich ist, zum Beispiel für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten oder für die Aufenthaltsbestimmung.
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind als hauptamtliche Betreuer tätig. Sie übernehmen auch die Beratung von ehrenamtlich tätigen Betreuern (Ehrenamt).
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