Für seinen Unterhalt muss grundsätzlich jeder geschiedene Ehepartner selbst sorgen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat aber ein geschiedener Ehegatte einen Unterhaltsanspruch (Unterhaltsrecht) gegen den früheren Ehepartner. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet oder wenn eine Erwerbsmöglichkeit nicht gefunden werden kann (Unterhaltspflicht).
Grundsätzlich besteht die gemeinsame Elterliche Sorge für das gemeinsame Kind nach §1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch nach der Ehescheidung fort. Es kann aber jeder Elternteil beantragen, dass das Familiengericht die Elterliche Sorge ganz oder teilweise ihm allein überträgt. Die Entscheidung des Familiengerichts (Familiengerichtshilfe) orientiert sich am Kindeswohl. Wenn das Kind (Kindheit) das 14. Lebensjahr vollendet hat, darf diese Übertragung nicht ohne seine Zustimmung erfolgen (Altersgrenze).
Eine Scheidungsfolge besteht oft darin, dass durch die Ehescheidung für einen Partner Nachteile bei der Versorgung entstehen, die ausgeglichen werden müssen. Im Prinzip werden dabei die Ansprüche auf Sozialversicherungsrente, Ruhegeld und so weiter, die jeder Ehepartner während der Ehe zusätzlich erworben hat, gegenübergestellt. Danach wird die Hälfte des Wertunterschieds dem Ehegatten mit den geringeren Versorgungsrechten gutgeschrieben und beim anderen Ehepartner abgezogen.
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