In juristischem Sinne ist festzustellen, dass es sich bei Kindeswohl um einen leitenden Rechtsbegriff handelt. Das bedeutet zum Beispiel, dass das Kindeswohl im Jugendhilferecht, im Recht des Jugendschutzes, im Recht der Elterlichen Sorge, im Recht der Adoption oder im Recht der Scheidungsfolgen von zentraler Bedeutung ist. Dabei handelt es sich um einen "unbestimmten Rechtsbegriff", der von der Öffentlichen Verwaltung und in der Gerichtsbarkeit bei der Anwendung im Einzelfall inhaltlich ausgefüllt werden muss. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Gericht feststellt, dass die emotionalen Beziehungen zum Kind wichtiger sind als finanzielle Zuwendungen. Der unbestimmte Rechtsbegriff Kindeswohl wird auch durch die Verwaltung inhaltlich gefüllt, wenn in einem konkreten Fall der Besuch einer weiterführenden Schule der Arbeitsaufnahme begründet vorgezogen wird.
In pädagogischer Sicht ist die Frage nach dem Kindeswohl nicht generell, sondern immer nur in Bezug auf eine konkrete soziale Situation zu behandeln. Die Wünsche der Eltern, die Beiträge der Wissenschaft (Erziehungswissenschaft, Psychologie, Soziologie), die Bestrebungen von Gruppierungen der Selbsthilfe und die Vorstellungen der Träger der Sozialen Arbeit müssen abgestimmt werden (Koordination). Das geschieht unter Umständen durch die Gerichtsbarkeit, die in einem Verfahren an einem Einzelfall klärt, was dem Kindeswohl entspricht.
In der Sozialarbeit/Sozialpädagogik ist eine Gefährdung des Kindeswohls immer ein Grund, tätig zu werden, auch gegen den Willen der Personensorgeberechtigten.
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