Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) orientiert sich an erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr für das geistige, körperliche und seelische Kindeswohl im öffentlichen Leben, zum Beispiel für den Besuch von Veranstaltungen oder den Verkauf von Alkohol.
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte stellt auf Inhalte ab, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. Die Bundesprüfstelle führt entsprechende Veröffentlichungen in einer Liste; die dort aufgeführten Medienerzeugnisse dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.
Der erzieherische Jugendschutz besteht nach §14 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) aus Angeboten der Jugendhilfe, die junge Menschen und Erziehungsberechtigte befähigen sollen, mit gefährdenden Einflüssen richtig umzugehen.
Eine weitere Art von Jugendschutz wird in den §§42 und 43 KJHG geregelt. Dabei handelt es sich um vorläufige Maßnahmen des Jugendamts zum Schutz von Kindern (Kinderschutz) und Jugendlichen (Inobhutnahme und Herausnahme, Gewalt in Familien).
Außerdem gibt es den Jugendarbeitsschutz und besondere Bestimmungen zum Jugendschutz im Strafgesetzbuch (StGB).
Als ein besonders schwieriges Aufgabengebiet für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gilt die Herausnahme von Kindern aus der Familie, die mit Ausnahme einer unmittelbar drohenden Gefahr nur aufgrund eines Gerichtsbeschlusses erfolgen darf (Freiheitsentziehung, Elternrecht). Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind häufig die ersten Ansprechpartner, wenn Kinder und Jugendliche durch die Polizei in Obhut genommen und vorübergehend in Jugendschutzstellen gebracht werden.
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