Nach §45 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bedarf ein Träger für den Betrieb einer Einrichtung der Kinder- oder Jugendhilfe einer Erlaubnis des Öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Diese gesetzliche Bestimmung im KJHG erfasst grundsätzlich jede Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten. Ausnahmen, etwa Schullandheime oder Jugendherbergen, sind gesetzlich festgelegt. Ist die Betreuung der Kinder (Kindheit) oder Jugendlichen durch geeignete Fachkräfte nicht gewährleistet, muss die Betriebserlaubnis verweigert oder zurückgenommen werden. Die Vorschriften dienen dem Schutz von Kindern und Jugendlichen (Kinderschutz, Jugendschutz).Die Betriebserlaubnis nach dem KJHG gilt nicht für Heime, in denen Erwachsene betreut werden (Heimgesetz - HeimG).