Nach §69 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) muss jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Jugendamt einrichten. Nach den Regelungen im Landesrecht können kreisangehörige Gemeinden ein eigenes Jugendamt errichten, wenn sie die dafür erforderlichen Aufwendungen sichern. Das Jugendamt ist nach dieser bundesgesetzlichen Vorschrift der örtliche Öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Im Unterschied zum Sozialamt ist es nicht in die Beliebigkeit der kommunalen Organisationshoheit gestellt.
Durch die bundesgesetzliche Regelung in §70 KJHG ist das Jugendamt außerdem eine aus dem kommunalen Verfassungsrecht herausfallende Sonderbehörde mit dualer Struktur: Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamts bilden gemeinsam das Jugendamt. Diese duale Organisation des Jugendamts garantiert die ständige Einbeziehung der Freien Träger und der Fachöffentlichkeit in die laufenden Maßnahmen des Jugendamts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe.
Der Jugendhilfeausschuss arbeitet im Rahmen der grundsätzlichen Bestimmungen aus der Vertretungskörperschaft (Stadtrat, Kreistag). So kann zum Beispiel der Rat der Stadt dem Jugendhilfeausschuss vorgeben, dass die Förderung der Erziehung in der Familie intensiviert werden soll. Der Leiter der Verwaltung des Jugendamts erledigt die alltäglichen Aufgaben (Geschäfte der laufenden Verwaltung) der öffentlichen Jugendhilfe, etwa Jugendschutz, Trennungs- und Scheidungsberatung und Erziehungshilfen, in diesem Rahmen und nach den Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses.
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