Durch die Adoption erlangt eine Person die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Adoptivperson(en). Dadurch enden, im rechtlichen Sinne, gleichzeitig alle Verwandtschaftsbeziehungen zwischen der adoptierten Person und ihren bisherigen Angehörigen (Familie).
Eine Adoption wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Dieses orientiert sich bei seiner Entscheidung am Kindeswohl. Das Vormundschaftsgericht wird dabei durch besondere Adoptionsvermittlungsstellen im Jugendamt unterstützt. Diese arbeiten auf der Basis des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) aus dem Jahre 1976. In der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte tätig sein. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen beraten (Beratung) und begleiten den Prozess der Adoption.
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