Das Sozialamt ist eine kommunale Behörde (Kommune) zur Bearbeitung der Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und der artverwandten weiteren Aufgaben eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt (Träger der Sozialen Arbeit). Im Unterschied zum Jugendamt sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe aber nicht gesetzlich verpflichtet, ein Sozialamt einzurichten. Vor diesem Hintergrund variiert die Zuständigkeit des Sozialamts von Ort zu Ort. Dabei hat sich ein Kernbereich herausgebildet, bestehend aus Sozialhilfe, Sozialgesetzbuch (SGB I und X), Aussiedler, Schuldnerberatung, Ausländer.Traditionell ist das Sozialamt in der Hauptsache der örtliche Öffentliche Träger der Sozialhilfe. Es gibt Überlegungen zur Verwaltungsreform (Reform, Öffentliche Verwaltung), wonach die Ämter in einer Kommune aufgegeben und aus den Aufgabenbereichen mehrerer Ämter neue Fachbereiche gebildet werden. Es kann also dazu kommen, dass das traditionelle Sozialamt künftig in anderer Form und mit einer neuen Bezeichnung die Aufgaben der sozialen Sicherung auf kommunaler Ebene wahrnimmt.