Bei der vertikalen Gliederung sind der Bund, die Länder, die Kommunalverbände und die Gemeinden mit ihren nach Landesrecht häufig unterschiedlich geprägten Zuständigkeiten im System der sozialen Sicherung zu beachten. In der horizontalen Gliederung der Sozialadministration sind neben den Gebietskörperschaften wie Kommunen und Bundesländer die Selbstverwaltungskörperschaften zu berücksichtigen. Dazu gehören zum Beispiel die Bundesanstalt für Arbeit, die Krankenkassen, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die verschiedenen Landesversicherungsanstalten.
Für das Verfahren in der Sozialadministration gilt neben den allgemein gültigen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder vor allem das Sozialgesetzbuch 1. und 10. Buch (SGB I und X). Wesentlich ist, dass nach SGB I und Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Aufgaben in der Sozialen Arbeit nicht allein durch Öffentliche (hoheitliche) Träger bearbeitet werden, sondern Freie Träger ein eigenständiges Handlungsrecht haben, das von den Öffentlichen Trägern beachtet und unterstützt werden muss (Subsidiarität).
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