Behinderte Kinder haben bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres (Altersgrenze) grundsätzlich keinen Anspruch auf Anerkennung eines Nachteilsausgleichs.
Um den Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen zu können, muss der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden.
Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte findet man nicht nur zum Beispiel im Schwerbehindertenrecht und Rentenrecht, sondern auch bei der Einkommens- und Lohnsteuer, im öffentlichen Personenverkehr (Freifahrt), bei Maßnahmen der Arbeitsförderung und Ausbildungsförderung, bei Rundfunkgebühren, bei Abschluss- und Gesellenprüfungen und bei Eintrittspreisen für öffentliche Einrichtungen. Einen umfassenden Katalog der Nachteilsausgleiche gibt es nicht, so dass der Überblick schwierig ist.
Einige Nachteilsausgleiche sind direkt an die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und an den Grad der Behinderung (GdB) gekoppelt. Dies ist zum Beispiel beim Merkmal "RF" der Fall. "RF" bedeutet, "die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht liegen vor". Dieses Merkmal erhalten im Wesentlichen Sehbehinderte, hochgradig Hörgeschädigte und anders behinderte Menschen, die einen GdB von mindestens 80 haben und wegen ihrer Behinderung allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind, also zum Beispiel Rollstuhlfahrer.
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