Einkommen im Sinn des Sozialrechts sind in der Regel alle Einkünfte entweder in Form von Geldzahlungen (zum Beispiel regelmäßige Lohn- und Gehaltszahlungen, Renten, Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen, aber auch einmalige Beträge wie Weihnachtsgeld oder Zinsen) oder in Geldeswert (zum Beispiel mietfreies Wohnen).
Von diesem Einkommen werden notwendige Ausgaben, zum Beispiel Steuern und Pflichtabgaben zur Sozialversicherung, abgezogen. Nur dieses Netto-Einkommen ist zum Beispiel für die Bedürftigkeitsprüfung nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) von Bedeutung.
Daneben gibt es Einkünfte, die nicht zum Einkommen gerechnet werden, etwa das Erziehungsgeld oder Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
Viele Sozialleistungen beziehungsweise die Höhe dieser Sozialleistungen, zum Beispiel nach dem BSHG oder dem KJHG, sind abhängig vom Einkommen des Antragstellers. Dabei gelten je nach Gesetzeslage sehr unterschiedliche Einkommensgrenzen.
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