Das BSHG regelt die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe wie Nachrang der Sozialhilfe, Vorrang der offenen Hilfen (Zuständigkeit), Beachtung der Besonderheit des Einzelfalls (Individualisierung), vorbeugende und nachgehende Sozialhilfe und familiengerechte Hilfe. Es klärt das Verhältnis der Öffentlichen und Freien Träger der Sozialhilfe (Öffentliche Träger, Träger der Sozialen Arbeit) zueinander und stellt die Grundlage für das Leistungsrecht der Sozialhilfe dar. Dabei unterscheidet das BSHG zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und den Hilfen in besonderen Lebenslagen, zum Beispiel Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Existenzgrundlage, Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte (Behindertenhilfe), Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege (Pflegeversicherung), Altenhilfe.
Das BSHG ist durch zahlreiche Gesetzesänderungen der gesellschaftlichen Entwicklung angepasst worden. Eine Reihe von Verordnungen ergänzen und konkretisieren den Gesetzestext. Vorgesehen ist die Einbeziehung des BSHG in das Sozialgesetzbuch (SGB); bis jetzt ist durch Artikel II §1 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) lediglich bestimmt, dass das BSHG bis zu seiner Einordnung als Teil des SGB gilt. Dadurch sind dessen Allgemeiner Teil (SGB I) und seine Bestimmungen über das Verfahrensrecht, den Sozialdatenschutz und die Zusammenarbeit der Leistungsträger (SGB X) bereits jetzt auf das BSHG anwendbar.
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