Diese für den gesamten Bereich des SGB gültige Unterscheidung gilt damit auch für den in der Sozialen Arbeit besonders wichtigen Bereich des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), weil das KJHG das 8. Buch des Sozialgesetzbuches ist (SGB VIII). Auch das noch nicht in das Sozialgesetzbuch aufgenommene Bundessozialhilfegesetz (BSHG) unterscheidet nach diesen Leistungsarten (Artikel II §1 SGB I).
Dienstleistungen sind zum Beispiel die Erziehungshilfen nach dem KJHG und die persönliche Hilfe nach dem BSHG. Zu den Sachleistungen zählen etwa die ärztlich verordneten Medikamente, die der Patient auf Rezept erhält. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) (Ausbildungsförderung) gehören zu den Geldleistungen.
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