Als Geschäftsgrundlage schließt der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine Leistungsvereinbarung, eine Vergütungsvereinbarung und eine Prüfungsvereinbarung ab (Vereinbarungen). Diese Begriffe ersetzen im Bereich des BSHG die früher üblichen Bezeichnungen Entgeltvereinbarung, Pflegesatzvereinbarung, Kostenvereinbarung oder Kostensatzvereinbarung. Die Vereinbarungen haben den Charakter eines öffentlich-rechtlichen Vertrags.
In der Leistungsvereinbarung werden die Leistungen des Trägers der Einrichtung nach Inhalt, Umfang und Qualität verabredet. Hierzu gehören vor allem Festlegungen über die betriebsnotwendigen Anlagen, den zu betreuenden Personenkreis (Betreuung), die Art, das Ziel und die Qualität der Leistung, die Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung.
Die Vergütungsvereinbarung legt fest, für welche Leistungsbereiche der Träger der Einrichtung vom Träger der Sozialhilfe welche Vergütungen als Pauschale oder als Einzelabrechnung erhält. Diese Vergütungen müssen im Hinblick auf die verabredete Leistung bei wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung erforderlich sein. Diese leistungsgerechte Vergütung wird im Einzelfall im Pflegesatz der Einrichtung bestimmt.
In der Prüfungsvereinbarung wird die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistung des Trägers der Einrichtung durch den Träger der Sozialhilfe geregelt. Danach darf der Träger der Sozialhilfe jederzeit geeignete Unterlagen über die Wirtschaftsführung einsehen und überprüfen. Er kann auch die Einrichtung selbst besichtigen, um sich ein eigenständiges Bild über die Qualität der Leistungen des Trägers zu machen. Das erfolgt auf der Basis von vereinbarten Grundsätzen und Maßstäben für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung sowie für die Verfahrensweisen für die Überprüfungen. In Konfliktfällen ist nach §94 BSHG eine Schiedsstelle anzurufen.
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