Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bestimmt, dass Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen durch den Träger der Sozialhilfe vorzunehmen sind (Vereinbarungen nach dem BSHG). Auch das Sozialgesetzbuch, 11. Buch (SGB XI), bestimmt für den Bereich der Pflegeversicherung, dass mit Grundsätzen und Maßstäben für die Qualität und die Qualitätssicherung zu arbeiten ist (Vereinbarungen nach dem SGB XI). Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) fordert ebenfalls eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Vereinbarungen nach dem KJHG).
Gemeinsam ist diesen Regelungen, dass die Leistung des Trägers einer Einrichtung genau benannt und in ihrer qualitativen Beschaffenheit überprüfbar beschrieben werden muss. Wesentliche Elemente zur Sicherung der fachlichen Qualität einer Leistung wie Ausbildung, Anleitung, Beratung, Supervision, Fortbildung und Weiterbildung müssen beachtet werden. Die erbrachten Leistungen sind überprüfbar nachzuweisen. Wenn sich Träger der Sozialleistung und die Träger der Einrichtung nicht vereinbaren können, kann eine Schiedsstelle ersatzweise Entscheidungen treffen und Festlegungen vornehmen.
Bei der Überprüfung der Qualität von erbrachten Leistungen wird unterschieden nach Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität.
Strukturqualität bezeichnet die Rahmenbedingungen für die Leistung des Trägers der Einrichtung, das heißt die personelle und finanzielle Ausstattung, das fachliche Niveau des Personals (Professionalisierung), die fachgemäße Zusammensetzung des Klientels oder die Anzahl der betreuten Personen in einer Gruppe wird bestimmt.
Prozessqualität betrachtet die Art der Ausführung einer Leistung. Der Ablauf der Erziehungsleistung des Trägers der Einrichtung oder die Art und Weise, wie stationäre Pflege in einer Einrichtung konkret gestaltet wird, ist unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten. Dazu gehört auch die nachprüfbare Dokumentation (dokumentieren) der Leistung des Trägers der Einrichtung.
Ergebnisqualität betrachtet den durch die Leistung des Trägers der Einrichtung erreichten Zustand im Lichte des vereinbarten Ziels.
Die Bedeutung des Themas Qualität ist durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) vom 9. September 2001 unterstrichen worden. Dadurch wurden zahlreiche Bestimmungen des SGB XI im Hinblick auf die Erfordernisse der Qualitätssicherung ab dem 01.01.2002 verändert.
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