Die Schiedsstelle ist ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Gremium zur Schlichtung von Konflikten zwischen den Trägern der Sozialleistungen und den Trägern der Einrichtungen bei den Vereinbarungen zu Leistungen, Entgelten und Qualitäten. Wenn sich die beiden beteiligten Seiten nicht einigen und deshalb die erforderliche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann jede Interessengruppe die Schiedsstelle anrufen. Diese kann nach §94 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), §78g Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) oder §76 Sozialgesetzbuch 11. Buch (SGB XI) die erforderlichen Entscheidungen treffen und Festlegungen vornehmen.Dieses Verfahren vor der Schiedsstelle gilt als vorgerichtliche Überprüfung (Widerspruch). Danach kann jede beteiligte Seite die streitige Sache vor Gericht bringen.