Die soziale Pflegeversicherung ist im Sozialgesetzbuch, 11. Buch (SGB XI), gesetzlich geregelt. Sie benutzt einen bestimmten Begriff von Pflege und vertritt damit eine bestimmte Vorstellung von Pflegebedürftigkeit. Außerdem sind ihre Leistungen der Höhe nach begrenzt ("gedeckelt"). Pflegebedürftigkeit jenseits der Regelungen der Pflegeversicherung oder Pflegeleistungen, die von der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, muss der Pflegebedürftige selbst oder mit Unterstützung zum Beispiel durch die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) finanzieren. Das trifft auch in den Fällen zu, in denen jemand nicht pflegeversichert ist.Es sind fast alle Bürger über ihre Krankenkasse (Pflegekasse) Mitglied in der Pflegeversicherung. Weil es sich um eine Versicherungsleistung handelt, gilt nicht das Prinzip der Subsidiarität. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) sichert die Qualität der Pflege nach dem SGB XI in der häuslichen Pflege, in der teilstationären Pflege und in der Kurzzeitpflege sowie in der vollstationären Pflege. Dabei gibt es Abstimmungsbedarf mit den Behörden der Heimaufsicht (Heimgesetz, Koordination).