Ein Gutachten enthält einen Sachbericht, eine rechtliche Beurteilung und einen Entscheidungsvorschlag. Während der Sachbericht sich auf die Beschreibung der Tatsachen konzentriert, geht es bei der rechtlichen Beurteilung um die Diskussion der Rechtsbestimmungen mit Bezug auf die Tatsachenfeststellungen zu diesem Fall.
In gerichtlichen Verfahren zieht nicht der Gutachter, sondern das Gericht die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten (§286 Zivilprozessordnung - ZPO und §261 Strafprozessordnung - StPO). Gutachterliche Stellungnahmen können auch zur Lösung von Einzelfragen erforderlich sein, so etwa im Rahmen der Jugendgerichtshilfe, der Familiengerichtshilfe und der Vormundschaftsgerichtshilfe.
Im Bereich der Öffentlichen Verwaltung werden Gutachten in Auftrag gegeben, wenn zum Beispiel verschiedene Bestimmungen des Sozialrechts im Widerspruch zueinander stehen und eine Klärung erforderlich ist. Auch zur Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit werden gutachterliche Stellungnahmen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) für die Pflegekasse (Pflegeversicherung) erstellt.
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