Daneben enthält das GG zahlreiche Festlegungen zu den Verfassungsgrundsätzen (wie das parlamentarische Regierungssystem, die Gewaltenteilung oder den Rechtsstaat), Organisationsnormen (Aufgaben und Zuständigkeiten der Staatsorgane) und Funktionsnormen, wie zum Beispiel das Verfahren bei der Gesetzgebung. Das GG selbst legt in Artikel 79 Abs. 1 fest, dass Verfassungsbestimmungen nur unter ganz besonderen Bedingungen geändert werden können. Bestimmte Grundsätze wurden bei der Beschlussfassung zum GG als so wichtig angesehen, dass nach Artikel 79 Abs. 3 jede Änderung unzulässig, das heißt verfassungswidrig ist. Dazu gehören die Bestimmungen in den Artikeln 1 bis 20 GG und Vorschriften über die Bedeutung der Bundesländer (föderativer Staatsaufbau).
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