Religionsgemeinschaften/Religionsgesellschaften können Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privatrechtlich organisiert sein. Diese Unterscheidung ist für die Soziale Arbeit von Bedeutung, weil in §10 BSHG sowie in §75 KJHG vorteilhafte Regelungen nur für solche Glaubensgemeinschaften getroffen werden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:
Religionsgemeinschaften/Religionsgesellschaften, die sich privatrechtlich organisiert haben, können auf Antrag Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (Artikel 137 WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG).
Wenn Religionsgemeinschaften/Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts in der Sozialen Arbeit tätig werden, so heißt das nicht, dass sie ihre Aufgaben in öffentlich-rechtlicher Form wahrnehmen. Auf der einen Seite bedeutet Körperschaft des öffentlichen Rechts in diesem Fall nicht, dass staatliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht wahrgenommen werden (Öffentliche Verwaltung). Andererseits verwirklicht sich das Engagement der Religionsgemeinschaften/Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialen Arbeit häufig auch in zivilrechtlicher Form. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Kirchengemeinde ein Altenpflegeheim unterhält, dieses als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben wird und die Kirchengemeinde alleiniger Gesellschafter dieser GmbH ist. Konstruktionen dieser Art führen auch dazu, dass viele Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, die im kirchlichen Bereich arbeiten, nicht Beamte dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, sondern als Angestellte in Anlehnung an den Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) tätig werden.
Für die Mitarbeiter in der von Religionsgesellschaften/Religionsgemeinschaften geprägten Sozialen Arbeit ist es von Bedeutung, dass bei dieser Tätigkeit nicht alle Vorschriften des Arbeitsrechts und des Betriebsverfassungsrechts auf gleiche Weise gültig sind wie in anderen Bereichen der Arbeitswelt.
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