In der Sozialhilfe ist Individualisierung ein wichtiges Arbeitsprinzip (Handlungsprinzipien). Nach der Bestimmung in §3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) muss die Sozialhilfe sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, nach der Person des Hilfeempfängers, richten. Das gilt für die Art, die Form und das Maß der Sozialhilfe. Den Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Sozialhilfe beziehen, soll nach dieser Gesetzesvorschrift durch den Träger der Sozialen Arbeit entsprochen werden, wenn sie angemessen sind.
Diese Zielvorstellung ist durch §33 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches eingeführt worden und gilt damit in dem für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen besonders wichtigen Gebiet der Jugendhilfe ebenfalls.
Als soziologischer Begriff (Soziologie) bezeichnet Individualisierung den Prozess der Loslösung des Menschen aus alten sozialen Bindungen wie zum Beispiel der Geschlechtszugehörigkeit, der Schicht oder der Religionsgemeinschaften. Durch diese Lösung von Bindungen entstehen Freiräume, die der Einzelne (Individuum) nach eigenen Fähigkeiten, Bedürfnissen und Interessen allein oder in frei gewählten Beziehungen mit anderen ausgestaltet (nichteheliche Lebensgemeinschaften, Betreutes Wohnen). Der gesellschaftliche Prozess der Individualisierung bedeutet einerseits ein Mehr an Freiheit für den Einzelnen, andererseits ist damit ein höheres Maß an Eigenverantwortung und damit in vielen Fällen an Verhaltensunsicherheit verbunden.
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