Freiheitsentziehung darf nach Artikel 104 Grundgesetz (GG) nur durchgeführt werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es ausdrücklich erlaubt; es muss dabei ein Verfahren angewendet werden, das ebenfalls gesetzlich festgelegt ist. Jede andere Form der Freiheitsentziehung ist Freiheitsberaubung im strafrechtlichen Sinne. Nach §239 Strafgesetzbuch (StGB) begeht Freiheitsberaubung, wer einen Menschen durch Einsperren oder auf andere Art vorsätzlich und widerrechtlich daran hindert, seinen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verlassen.
Gründe für die Freiheitsentziehung ergeben sich unter anderem aus Bestimmungen im Ausländergesetz (AuslG), Bundesseuchengesetz (BSeuchG) oder Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer ist eine Freiheitsentziehung bei psychisch-kranken Menschen möglich, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen oder sich selbst gefährden.
Formen der Sozialen Arbeit, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, werden als geschlossene Unterbringung bezeichnet. Wesentliche Aspekte sind dabei die ständige Überwachung des Aufenthalts, die Kontrolle der Kontakte mit anderen Personen und die Beschränkung des Aufenthalts auf einen bestimmten räumlichen Bereich (Institution). Sozialarbeiter und Sozialpädagogen organisieren geschlossene Unterbringung für verschiedene Klientengruppen, etwa als Leiter von Heimen (Einrichtung), oder beraten und betreuen Personen, die geschlossen untergebracht wurden, zum Beispiel bei den Sozialdiensten der Justiz oder in der Arbeit mit psychisch oder suchtkranken Menschen.
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