Nach §34 KJHG ist es die Aufgabe der Heimerziehung, Kinder (Kindheit) und Jugendliche zu fördern. Heime haben danach nicht die Aufgabe, die Gesellschaft vor minderjährigen "Störern" zu schützen. Grundsätzlich kann Heimerziehung nur mit dem Einverständnis der Eltern oder der Personensorgeberechtigten erfolgen (Elterliche Sorge, Elternrecht). Ausnahmen kann das Vormundschaftsgericht beschließen. Heimerziehung erfolgt heute in der Regel in der Nähe zum Herkunftsort in einem Verbund von Jugendwohngemeinschaften, Erziehungsgruppen und Einzelbetreuung.
1 (413) |
|||
|
|||
2 (414) |
|||
|
|||
3 (415) |
|||
|
|||
4 (416) |
|||
|
|||
5 (417) |
|||
|