Die Pflegeversicherung regelt in §14 Sozialgesetzbuch, 11. Buch (SGB XI), ihr Verständnis von Pflegebedürftigkeit. Anders definiert die Sozialhilfe in §68 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ihre Auffassung von der Hilfe zur Pflege als einer Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Weil die Pflegeversicherung nicht jede Art von Pflegebedarf berücksichtigt und außerdem nur begrenzte Leistungen erbringt, kann im Einzelfall die Hilfe zur Pflege nach dem BSHG zusätzlich zu Leistungen der Pflegeversicherung erforderlich werden. Auch wenn eine Person überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, bleibt im Bedarfsfall nur die Hilfe zur Pflege nach dem BSHG.
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