Aufgaben der gemeinsamen Servicestellen sind sowohl die umfassende und qualifizierte Beratung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen sowie deren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigte, als auch deren Unterstützung bei der Inanspruchnahme notwendiger Sozialleistungen. Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (Wohlfahrtsverbände), der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen werden mit Einverständnis der behinderten Menschen an der Beratung beteiligt.
§22 SGB IX enthält den nicht abschließenden Aufgabenkatalog der gemeinsamen Servicestellen. Danach umfasst die Beratung und Unterstützung unter anderem Informationen über Leistungsvoraussetzungen und Verwaltungsabläufe, Klärung des Rehabilitationsbedarfes und der Zuständigkeiten, Unterstützung bei der Antragstellung. Darüber hinaus sollen die gemeinsamen Servicestellen bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinwirken und bei Bedarf zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung vermitteln und die Hilfe koordinieren. Die Beratung umfasst dabei unter Einbeziehung des Integrationsamts auch die Klärung des Hilfebedarfs nach dem Schwerbehindertenrecht. Gleiches gilt bei Bedarf für die Beteiligung der Pflegeversicherung.
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