In der Sozialen Arbeit sind Freie Träger unter anderem dann steuerbegünstigt, wenn sie vom Finanzamt nach den Vorschriften in den §§51 bis 68 Abgabenordnung (AO) als Körperschaften, die gemeinnützigen (oder mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken dienen, anerkannt sind. Zu den gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts gehören die Förderung der Erziehung (Erziehungswissenschaft), der Bildung, des Wohlfahrtswesens (Wohlfahrtsverbände), der Jugendhilfe, Altenhilfe und Gesundheitshilfe. Diese Steuervergünstigungen bestehen insbesondere in einer Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer sowie in einer Reduzierung der Umsatzsteuer. Außerdem mindern Spenden an Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind, die Steuerschuld beim Spender (Finanzierung Freier Träger).
Nach §56b Strafgesetzbuch (StGB) kann das Gericht bei der Strafaussetzung zur Bewährung dem Verurteilten Auflagen erteilen. Dabei kann es um einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung gehen oder um das Erbringen von gemeinnützigen Leistungen.
In der Wohnungswirtschaft sind seit über 100 Jahren Unternehmen tätig, die als gemeinnützig anerkannt wurden. Sie haben früher den Wohnungsmangel für breite Bevölkerungsschichten zur Zeit der Industrialisierung und nach den beiden Weltkriegen bekämpft und haben heute einen Schwerpunkt in der Sanierung und Weiterentwicklung spezieller Wohnanlagen und in der Versorgung besonderer Bedarfsgruppen, zum Beispiel Senioren, kinderreiche Familien und Alleinerziehende.
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