Die Regelungen für die Strafaussetzung zur Bewährung sind in §56 StGB festgelegt. Außerdem kann auch die Vollstreckung einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§67b StGB) (Psychiatrie) oder die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe (§57 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist in der Regel mit gerichtlich angeordneter Bewährungshilfe verbunden. Bei der Justizverwaltung angestellte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen werden zum Bewährungshelfer bestellt und überwachen die vom Gericht gemachten Auflagen zur Bewährung, wobei sie dem Verurteilten beratend (Beratung) zur Seite stehen. Die gleichzeitige Aufgabe von Überwachung und Betreuung erschwert unter Umständen den Aufbau einer Vertrauensbeziehung zwischen dem Bewährungshelfer und dem zur Bewährung verurteilten Straftäter.
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