Die Träger der Sozialhilfe sind laut Bundessozialhilfegesetz (BSGH) verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenzuarbeiten und diese angemessen zu unterstützen. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit gilt auch für die im Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) genannten Sozialleistungsträger (Sozialleistungen).
Bei den Wohlfahrtsverbänden handelt es sich um historisch gewachsene, konfessionell, humanitär oder weltanschaulich geprägte Institutionen, die sich in ihren Gruppierungen und Organisationen von der Ortsebene bis zum Spitzenverband gliedern. Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind: Arbeiterwohlfahrt (AWO), Deutscher Caritasverband (DCV), Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (DPWV), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (DW), Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWSt), Deutscher Blindenverband, Bund der Kriegsblinden, Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen, Bundesarbeitsgemeinschaft "Hilfe für Behinderte" und der Sozialverband (ehemals Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer - VdK). Diese Verbände sind in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen.
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