| Erziehungshilfen sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) festgelegt. Zu diesen Hilfen zur Erziehung (§27ff. KJHG) gehören vor allem die Erziehungsberatung, die Erziehungsbeistandschaft, die Sozialpädagogische Familienhilfe, die Vollzeitpflege, die Heimerziehung und das Betreute Wohnen. Auf Erziehungshilfen besteht ein Rechtsanspruch, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (Gefährdung, Jugendhilfe). Das betroffene Kind oder der Jugendliche und die Personensorgeberechtigten sollen an der Gestaltung der Erziehungshilfe beteiligt werden. Ihre Wünsche und Vorstellungen sind einzubeziehen. Dazu dient unter anderem auch der Hilfeplan (§36 KJHG). |