| Die Einzelbetreuung ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) normiert. Nach §35 KJHG lautet die Bezeichnung vollständig "Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung". Die Einzelbetreuung ist ein Teil der Erziehungshilfe im Jugendhilferecht. Sie geschieht in nicht festgelegten Formen, zum Beispiel als Angebot der Erlebnispädagogik, und ist besonders für Kinder (Kindheit) und Jugendliche gedacht, die durch andere Formen der Erziehungshilfe nicht mehr erreicht werden können (Freiheitsentziehung, Heimerziehung). |