| Der Begriff Hilfeplan ist auf gesetzlicher Ebene in §36 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) eingeführt worden. Im Hilfeplan wird der erzieherische Bedarf (Erziehung), die Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen auf ein Kind (Kindheit) oder einen Jugendlichen bezogen festgestellt. Es sollte regelmäßig geprüft werden, ob die im Plan enthaltenen Elemente weiterhin geeignet und notwendig sind. Der betroffene Minderjährige, seine Personensorgeberechtigten (Elterliche Sorge) sowie eventuell noch erforderliche Personen, Dienste und Einrichtungen sollten an der Hilfeplanung beteiligt werden (Planung). Die Vorstellung vom Hilfeplan findet man auch in der Pflegeversicherung. Nach §18 Sozialgesetzbuch, 11. Buch (SGB XI), hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) den Pflegekassen in jedem Einzelfall einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Dieser Pflegeplan ist ebenfalls ein Hilfeplan, weil es nach §1 SGB XI Aufgabe der Pflegeversicherung ist, den pflegebedürftigen Personen Hilfe zu leisten (Pflegebedürftigkeit). Diese Bemühungen um eine Gesamtschau gibt es auch in der Sozialhilfe unter dem Begriff Gesamtplan. |