Im Geltungsbereich des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) gestaltet sich die Finanzierung Freier Träger für ihre Leistungen in Einrichtungen nach den Bestimmungen in den §§77 und 78a-g KJHG. Dabei gibt es Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu den entsprechenden Regelungsbereichen nach anderen Gesetzen (Vereinbarungen nach dem BSHG, Vereinbarungen nach dem SGB XI). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der Einrichtung schließen eine Leistungsvereinbarung ab (Vereinbarungen), die den Inhalt, den Umfang und die Qualität des Leistungsangebots eines Einrichtungsträgers festlegt. Dazu gehören auch die Bestimmung des Personenkreises, der in einer Einrichtung betreut wird (Betreuung), Aussagen über die sachliche und personelle Ausstattung der Einrichtung und Festlegungen zur Qualifikation ihres Personals (Professionalisierung). Durch eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung werden zusätzlich die Grundsätze und die Maßstäbe für die Bewertung der Qualität des Leistungsangebots geregelt und außerdem geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Leistungsangebots verabredet. In einer Entgeltvereinbarung wird das Entgelt für Leistungen auf dem gemeinsam gewollten qualitativen Niveau und für die dafür erforderlichen betriebsbedingten Investitionen festgelegt. Die Inhalte der Leistungsvereinbarung und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung sind also wesentlich für die konkrete Bestimmung der Entgelte, die der Träger der Einrichtung vom Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erhält. In Konfliktfällen ist nach §78g KJHG eine Schiedsstelle anzurufen. |
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