| Durch die Pflege im eigenen Haushalt der alten, kranken (Krankheit) oder behinderten pflegebedürftigen Personen (Pflegebedürftigkeit) soll die bisherige gewohnte Umgebung so lange wie möglich erhalten bleiben. Neben diesem humanen Gesichtspunkt spielen auch finanzielle Aspekte eine Rolle, weil die häusliche Pflege (ambulant) im Allgemeinen kostengünstiger ist als die Pflege in einer stationären Einrichtung. Nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist die häusliche Pflege ein Teil der Hilfe zur Pflege (§68 BSHG). Dieser Begriff wird auch in §36 Sozialgesetzbuch, 11. Buch (SGB XI), für den Bereich der Pflegeversicherung benutzt. Ein Anspruch in der Pflegeversicherung geht dem Anspruch in der Sozialhilfe vor (Subsidiarität), so dass die häusliche Pflege nach §68 BSHG heute vor allem für Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben oder deren Anspruch über den Leistungsrahmen der Pflegeversicherung hinausgeht, von Bedeutung ist. Die häusliche Pflege im Sinne der Pflegeversicherung und der Sozialhilfe darf nicht verwechselt werden mit der häuslichen Krankenpflege der Krankenversicherung nach §37 SGB V. |