Wenn eine notwendige Krankenhausbehandlung nicht ausführbar ist, erhalten krankenversicherte Personen nach §37 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) von der Krankenkasse als Sozialleistung neben der ärztlichen Behandlung die häusliche Krankenpflege. Häusliche Krankenpflege zahlt die Krankenkasse auch, wenn eine Behandlung im Krankenhaus dadurch vermieden oder verkürzt werden kann. Schließlich besteht ein Rechtsanspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn sie zur Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit nicht eine im Haushalt lebende Person den Kranken (Krankheit) in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Außerdem gibt es Unterschiede in der Dauer und in der Gewährung von Grundpflege (nichtmedizinische Hilfeleistungen) und Behandlungspflege (diagnostische (Diagnose) und therapeutische Maßnahmen unter ärztlicher Aufsicht). Häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V darf nicht verwechselt werden mit der häuslichen Pflege nach §36 SGB XI oder der ambulanten Hilfe zur Pflege nach §68 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). |
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