Als Verbandsklage bezeichnet man die durch einen Verband bei Gericht eingereichte Klage (Rechtsbehelf), wenn der Verband diese Klage an Stelle und mit dem Einverständnis eines betroffenen Mitglieds vornimmt. Diese alte sozialpolitische Forderung konnte viele Jahre lang im Bereich der Sozialen Arbeit nicht verwirklicht werden; durch die Regelung in §63 des Sozialgesetzbuches 9. Buch (SGB IX) wurde ein Klagerecht der Verbände mit Wirkung ab dem 01.07.2001 erstmals im Bereich der Sozialen Arbeit eingeführt. Voraussetzung ist, dass behinderte Menschen sich in ihren Rechten, die ihnen nach dem SGB IX zustehen, verletzt sehen. An ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis kann dann ein Verband klagen. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Verband nach seiner Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertritt und dass er nicht selbst als Partei am Prozess beteiligt ist. Die Verbandsklage ist nicht zu verwechseln mit dem Rechtsschutz durch einen Verband vor Gericht. Hier ist der betroffene behinderte Mensch selbst der Kläger vor Gericht und wird durch seinen Verband lediglich dabei unterstützt. |
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