Der Begriff Vertretung hat mehrere Bedeutungen. Im juristischen Sinne wird darunter eine Stellvertretung verstanden, das heißt, dass ein Vertreter an die Stelle einer anderen Person tritt und für diese eine Willenserklärung abgibt oder etwas in Empfang nimmt. Dies kann etwa die Unterschrift unter einen Vertrag sein oder die Annahme einer Erbschaft. So vertreten zum Beispiel Eltern als gesetzliche Vertreter ihre noch nicht volljährigen Kinder (Volljährigkeit). Vertretung ist aber auch eine Handlungsart der Sozialen Arbeit. Sozialarbeiter können im juristischen Sinne als Stellvertreter ihrer Klienten fungieren, zum Beispiel im Rahmen einer Pflichtvertretung bei einem psychisch kranken Klienten, der vom Gericht einen Sozialarbeiter als Betreuer zur Seite gestellt bekommen hat. Eine Vertretung von Klienten kann aber auch auf freiwilliger Basis erfolgen. Hier gibt der Klient dem Sozialarbeiter eine schriftliche Vollmacht, die diesen dazu berechtigt, an Stelle des Klienten zu handeln. Diese Vollmacht kann der Klient jederzeit widerrufen. Eine Vollmacht kann sich auf ausgewählte Sachverhalte beziehen (wie eine Bankvollmacht), aber auch eine umfassendere Betreuung beinhalten. Generell muss gesehen werden, dass eine Vertretung von Klienten häufig auch betreuerische Funktionen mit sich bringt. Bei kleineren Angelegenheiten, vor allem wenn sich Sozialarbeiter und der Adressat der Vertretung, zum Beispiel der Mitarbeiter eines Sozialamts kennen, bedarf es keiner schriftlichen Vollmacht, damit der Sozialarbeiter an Stelle seines Klienten Auskünfte erhalten kann. Dies muss zwar kritisch gesehen werden, ist aber auch auf die gesellschaftlich weit verbreitete Meinung zurückzuführen, dass der Sozialarbeiter der persönliche Repräsentant des vertretenen Klienten ist, selbst dann, wenn die tatsächliche Beziehung zwischen Sozialarbeiter und Klient einen ganz anderen Charakter hat. |
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