| Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und die Ausführungsgesetze der Bundesländer zum KJHG verpflichten die Kommunen zur Jugendhilfeplanung. Diese ist ein Teil der kommunalen Entwicklungsplanung. In der Jugendhilfeplanung geht es um die Erhebung des Bestandes an Einrichtungen und Diensten für Kinder (Kindheit) und Jugendliche und um die Feststellung des Bedarfs unter Berücksichtigung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse junger Menschen und ihrer Eltern (Teilhabe). Der Bundesgesetzgeber hat dafür besonders wichtige Ziele vorgegeben. So soll zum Beispiel die Jugendhilfeplanung dazu beitragen, dass Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und dass Jugendliche und Familien in gefährdeten Lebensbereichen besonders gefördert werden; Eltern sollen zudem ihre Rolle in der Familie mit den Anforderungen der Erwerbstätigkeit besser vereinbaren können (soziale Rolle). |